Vereinsstatuten
§1:
Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen: Shū
Jiàn - Verein zur Erhaltung
traditioneller Kampfkunst
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine
Tätigkeit auch auf globaler Ebene.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen wird durchaus in
Betracht gezogen.
§2:
Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,
bezweckt die Erhaltung und Förderung traditioneller Kampfkunst
und damit verbundener Aspekte, wie zB: Qi Gong, Meditation,
Philosophie, Geschichte, chinesische und japanische Heilkunst,
Kalligraphie, Sprache, Selbstverteidigung und Ähnliches.
§3:
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch
die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mitteln erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a)
regelmäßiges Training für
körperliche und geistige Fitness
b)
Trainingslagen, Ausflüge und Seminare
c)
Versammlungen und Vorträge
d)
Austausch mit anderen Organisationen verwandter Art
e)
Teilnahme und Ausrichtung von Veranstaltungen
(3) Die erforderlichen Mittel
sollen aufgebracht werden durch:
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
b)
Erträgen aus Veranstaltungen
c)
Erträge aus Spenden und Sammlungen
d)
Erträge aus sonstigen Zuwendungen
§4:
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind
jene, die sich voll an der Vereinsarbeit betätigen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§5:
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins
können alle physischen Personen, sowie juristische Personen
und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des
Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands
durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die
Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§6:
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jeder Zeit erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein
Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann
vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus
den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist
berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der
Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom
Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§8:
Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht
(§ 15).
§9:
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist
die .Mitgliederversammlung. im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf
a)
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b)
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster
Satz VereinsG),
d)
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser
Statuten),
e) Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter
Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen,
als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2
lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung .
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch
diese/r verhindert ist, so führt das Vorstandsmitglied den
Vorsitz, dass am längsten Vereinsmitglied ist.
§10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der
Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung
und Beschlussfassung
§11:
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
sechs Funktionen, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des
Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom
Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt
der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz demjenigen, der am
längsten Vereinsmitglied ist oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod
und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§12:
Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das .Leitungsorgan. im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung
der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des
Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau
vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist
der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist
für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
(8) Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des
Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§14:
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer
werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§15:
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus
dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
.Schlichtungseinrichtung. im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich
aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§16:
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat
auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
an die Mitglieder verteilt werden , als es den Wert der von diesen
geleisteten Einlagen nicht übersteigt. In diesem Fall braucht
es eine zusätzliche Angabe, was mit darüber hinaus
verbleibendem Vermögen geschehen soll (zB: Weitergabe an eine
Organisation mit ähnlichem Ziel).
Zurück
nach Oben
Zurück zu Verein